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Blog - Aktuelle Neuigkeiten

So vereinbaren Sie Pflege und Beruf

3. Februar 2025
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Zuletzt aktualisiert am3. Februar 2025
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Sie sind berufstätig und ein naher Angehöriger ist auf einmal pflegebedürftig. Was nun? Der Gesetzgeber sieht verschiedene Möglichkeiten vor, um Sie in dieser Situation zu unterstützen.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Kurzzeitige Arbeitsverhinderung, Pflegezeit, Familienpflegezeit: Für nahe Angehörige gibt es mehrere Möglichkeiten, eine Auszeit zu nehmen, um pflegen zu können.
  • Teilweise müssen Sie schriftliche Anträge innerhalb bestimmter Fristen stellen.
  • Für manche Pflegezeiten gibt es finanzielle Hilfen vom Staat, um Lohneinbußen abzufedern.

Bis zu 10 Tage: Freistellung durch die kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Sie können sich spontan bis zu 10 Tage von der Arbeit freistellen lassen, wenn Sie Zeit brauchen, eine akut aufgetretene Pflegesituation für Ihre nahen Angehörigen neu zu organisieren oder um eine pflegerische Versorgung in diesem Zeitraum sicherzustellen. Das nennt sich kurzzeitige Arbeitsverhinderung.

Eine akute Pflegesituation gemäß Pflegezeitgesetz liegt dann vor, wenn sie plötzlich, also unvermittelt und unerwartet, auftritt. Eine bereits bestehende Pflegebedürftigkeit, die unverändert ist, genügt nicht.
Die Anspruchsvoraussetzungen sind,

  • dass eine Pflegebedürftigkeit vorliegt, die mindestens dem Pflegegrad 1 entspricht (der Pflegegrad muss dabei noch nicht durch den MD ermittelt sein),
  • dass eine akute veränderte Pflegesituation vorliegt,
  • dass Sie ein naher Angehöriger sind.

Als nahe Angehörige einer pflegebedürftigen Person gelten Ehe- und Lebenspartner, Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft, Eltern, Geschwister und Kinder, aber auch Stief-, Schwieger- und Großeltern, Adoptiv-, Pflege-, Schwieger- und Enkelkinder sowie Schwägerinnen und Schwäger.

Seit 1. Januar 2024 kann der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld jährlich genutzt werden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Ein typischer Fall wäre, wenn ein Angehöriger einen schweren Schlaganfall hatte und nicht mehr ohne Pflege zu Hause leben kann. Bei einer solch plötzlichen und unerwarteten Pflegebedürftigkeit können Sie von heute auf morgen bis zu 10 Arbeitstage von der Arbeit fernbleiben, um die Pflege zu organisieren oder in dieser Zeit sicherzustellen.

Sie müssen die 10 Tage nicht am Stück nehmen. Sie können sich auch mehrmals wenige Tage frei nehmen. Außerdem können Sie sie auf mehrere Personen aufteilen. So können sich beispielsweise zwei Geschwister jeweils 5 Tage frei nehmen. Entscheidend ist, dass der Anspruch auf insgesamt 10 Arbeitstage pro zu pflegender Person beschränkt ist.

Wird ein weiterer Angehöriger pflegebedürftig – nach dem Vater beispielsweise auch die Mutter – können Sie sich erneut für 10 Tage freistellen lassen.

Ein Recht auf 10 Tage kurzzeitige Arbeitsverhinderung haben alle Arbeitnehmer unabhängig von der Unternehmensgröße. Eine bestimmte Ankündigungsfrist gibt es nicht. Sie ist also „sofort“ möglich. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Verhinderungsgrund und die voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Arbeitgeber können eine ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit des Angehörigen verlangen.

Für Beamte, Soldaten und Richter gelten unterschiedliche Regeln in den einzelnen Bundesländern. Langfristig sollen die Rechte an die Regelungen für Arbeitnehmer angepasst werden.

Eine Lohnfortzahlung während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung gibt es nur, wenn diese ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde. Ansonsten ist für die Zeit der Freistellung von der Arbeit das Pflegeunterstützungsgeld vorgesehen. Diese Leistung beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Netto-Entgelts und muss unverzüglich bei der Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen beantragt werden. Auch geringfügig entlohnte Beschäftigte können das Pflegeunterstützungsgeld beanspruchen.

Während der kurzzeitigen Arbeitsbefreiung bleiben Arbeitnehmer kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversichert, auch wenn das Arbeitsentgelt nicht weitergezahlt wird.

Mehr Informationen zur kurzzeitigen Arbeitsverhinderung gibt es beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Bis zu 6 Monate: Freistellung oder Teilzeit durch die „Pflegezeit“

Arbeitnehmer können bis zu 6 Monate vollständig oder teilweise aus dem Job aussteigen, um einen pflegebedürftigen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 1 zu Hause zu pflegen. Das nennt sich Pflegezeit.

Nach der Pflegezeit haben Sie ein Anrecht, wieder in Vollzeit in den Job zurückzukehren. Während der Pflegezeit gibt es auf Wunsch finanzielle Unterstützung in Form eines zinslosen Darlehens, um den Lohnausfall abzufedern. Das zinslose Darlehen können Sie beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen. Es gelten die gleichen Regeln für Arbeitnehmer, Beamten, Soldaten und Richter.

Wichtige Voraussetzung für ein Anrecht auf Pflegezeit ist, dass der Betrieb noch mindestens 15 weitere Personen beschäftigt. Auch Auszubildende zählen. Wer in einem kleineren Betrieb arbeitet, kann gegebenenfalls auf freiwilliger Basis die Pflegezeit mit dem Arbeitgeber vereinbaren.

Sie wollen die Pflegezeit in Anspruch nehmen? Dann müssen Sie dies Ihrem Arbeitgeber mindestens 10 Tage im Voraus ankündigen. Häufig ist es sinnvoll, die kurzzeitige Arbeitsverhinderung zu nutzen und direkt am gleichen Tag ebenfalls die Pflegezeit anzukündigen.

Außerdem sollte bei Ihrem Angehörigen bereits ein Pflegegrad anerkannt worden sein. Ist das nicht der Fall, sollten Sie so schnell wie möglich Leistungen der Pflegeversicherung bei der Pflegekasse des Angehörigen beantragen. Wenn Sie nachweisen, dass Sie gegenüber dem Arbeitgeber bereits angekündigt haben, Pflegezeit in Anspruch nehmen zu wollen, gilt eine verkürzte Frist zur Begutachtung.

Die Begutachtung muss spätestens am 5. Arbeitstag nach Eingang des Antrages bei der Pflegekasse erfolgen,

  • wenn Ihr Angehöriger im Krankenhaus oder in einer Reha-Einrichtung ist und
  • Sie als zukünftige Pflegeperson Pflegezeit angekündigt haben.

Oder sie muss spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags bei der Pflegekasse erfolgen,

  • wenn der Antragsteller zu Hause lebt, ohne palliativ versorgt zu werden und
  • die zukünftige Pflegeperson beim Arbeitgeber Pflegezeit angekündigt oder
  • Familienpflegezeit vereinbart hat.

Weitere Informationen zu Fristen bei der Pflegekasse finden Sie im verlinkten Artikel.

Bis zu 3 Monate: Begleitung in der letzten Lebensphase durch eine besondere Form der „Pflegezeit“

Um einen pflegebedürftigen Angehörigen in der letzten Lebensphase zu begleiten, können Sie bis zu 3 Monate vollständig oder teilweise aus dem Job aussteigen. Die Begleitung ist auch möglich, wenn der Angehörige in einem Hospiz oder einer anderen Einrichtung versorgt wird. Das Hauptaugenmerk liegt nicht auf der Pflege, sondern darauf, noch ein letztes Mal gemeinsame Zeit zu verbringen. Ein Pflegegrad ist nicht erforderlich, um die Begleitung in Anspruch zu nehmen.

Bis zu 2 Jahre: Teilzeit durch die „Familienpflegezeit“

Wenn 6 Monate Pflegezeit nicht ausreichen, können Sie bis zu 2 Jahre teilweise aus dem Job aussteigen, um einen pflegebedürftigen Angehörigen zu Hause zu pflegen. Das nennt sich Familienpflegezeit.

Während der Familienpflegezeit müssen Sie weiterhin mindestens 15 Stunden in der Woche arbeiten. Dabei handelt es sich um einen Durchschnittswert, der im Jahresmittel erreicht werden muss.

Allerdings haben nur Arbeitnehmer:innen in Unternehmen mit mindestens 26 Beschäftigten einen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit. Arbeiten Sie in kleineren Betrieben, müssen Sie sich auf freiwilliger Basis mit ihrem Arbeitgeber einigen. Haben Sie keinen rechtlichen Anspruch auf Familienpflegezeit, sollten Sie sich frühzeitig mit Ihrem Arbeitgeber zusammensetzen und nach einer möglichen Lösung für die Pflege Ihrer Angehörigen suchen.

Damit Sie die Familienpflegezeit in Anspruch nehmen können, muss bei dem Angehörigen ein Pflegegrad vorliegen. Wurde noch kein Pflegegrad anerkannt, gelten die gleichen Regeln wie bei der Pflegezeit. Sie sollten schnellstmöglich einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung bei der Pflegekasse des Angehörigen stellen.

Wurde die Familienpflegezeit bereits beim Arbeitgeber angekündigt, muss der Medizinische Dienst eine schnellere Entscheidung fällen. Genauso wie bei der Pflegezeit gilt hier die verkürzte Frist zur  Begutachtung.

Die Begutachtung  muss spätestens am 5. Arbeitstag nach Eingang des Antrags bei der Pflegekasse erfolgen,

  • wenn sich der Antragsteller im Krankenhaus oder einer Reha-Einrichtung befindet und
  • die zukünftige Pflegeperson beim Arbeitgeber Pflegezeit angekündigt oder Familienpflegezeit vereinbart hat.

Sie muss innerhalb von 10 Arbeitstagen erfolgen,

  • wenn der Antragsteller zu Hause lebt, ohne palliativ versorgt zu werden und
  • die zukünftige Pflegeperson mit dem Arbeitgeber Familienpflegezeit vereinbart hat.

Die gleichen Anspruchsregeln gelten für Beamte, Richter und Soldaten.

Haben Sie vor einer Familienpflegezeit bereits eine Pflegezeit in Anspruch genommen, darf die Kombination eine Gesamtdauer von 24 Monaten nicht überschreiten.

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend informiert Sie in einem Flyer über die verschiedenen Pflegezeiten. Dort finden Sie auch verschiedene Musterbriefe zum Thema. Bei Fragen können Sie sich auch an das Pflegetelefon des Ministeriums unter 030 / 2017 9131 wenden.

Was gilt für die Betreuung minderjähriger, pflegebedürftiger Angehöriger?

Wenn Sie einen minderjährigen, pflegebedürftigen Angehörigen betreuen möchten, können Sie ebenfalls Pflegezeit oder Familienpflegezeit nutzen. Sie haben sogar dann Anspruch, wenn sich das Kind in einer Einrichtung befindet. Die Freistellung setzt ebenso wie bei erwachsenen Pflegebedürftigen voraus, dass bei dem Kind ein Pflegegrad anerkannt ist.

Welche Förderung bekomme ich während der pflegebedingten Freistellung?

Während der Pflegezeit bekommen Sie vom Arbeitgeber den üblichen Lohn für die geleistete Arbeit. Wenn Sie reduzieren, bekommen Sie also ein Teilzeitgehalt. Wenn Sie sich komplett freistellen lassen, bekommen Sie vom Arbeitgeber nichts. Um den Lohnausfall abzufedern, haben Sie in beiden Fällen ein Recht auf ein zinsloses Darlehen vom Staat.

Die Höhe richtet sich nach der Höhe des ausfallenden Lohnes. Das Darlehen wird in monatlichen Raten ausgezahlt und deckt bis zur Hälfte des entgangenen Nettogehalts. Sobald Sie wieder voll arbeiten, zahlen Sie die Raten in gleicher Höhe zurück. Nötig ist dafür ein Antrag beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA).

Fristen im Überblick

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung:
– Dauer 10 Tage
– keine Ankündigungsfrist
– Pflegeunterstützungsgeld jährlich möglich

Pflegezeit:
– Dauer bis zu 6 Monate
– Ankündigungsfrist 10 Tage
– keine Lohnersatzleistung, aber Darlehen möglich

Familienpflegezeit:
– Dauer bis zu 2 Jahre
– Ankündigungsfrist 8 Wochen.
– wenn bereits Pflegezeit in Anspruch genommen wurde, beträgt die Ankündigungsfrist 12 Wochen
– keine Lohnersatzleistung, aber Darlehen möglich

Bei Pflegezeit und Familienpflegezeit müssen Sie mit der Ankündigung außerdem erklären,
– für welchen Zeitraum die Pflegezeit / Familienpflegezeit in Anspruch genommen werden soll
– um wie viele Stunden die Arbeitszeit reduziert werden soll. Dabei müssen Sie auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.

Was muss ich bei Versicherungen beachten, wenn ich Angehörige pflege?

Wenn Sie eine der genannten Pflegezeiten in Anspruch nehmen möchten, müssen Sie sich über die individuelle soziale Absicherung informieren. Nicht in allen Fällen bleibt der Versicherungsschutz für Kranken- und Pflegeversicherung über den Arbeitgeber bestehen.

Während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung besteht eine Absicherung, wenn diese vertraglich vereinbart ist. Darüber hinaus bleiben Beschäftigte auch bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld  kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversichert: Die Pflegekasse zieht die Beitragsanteile vor der Auszahlung des Pflegeunterstützungsgeldes ab und überweist sie zusammen mit den Beitragsanteilen, die sie für den Arbeitgeber übernimmt.

Während der Pflege- und Familienpflegezeit sowie der Sterbebegleitung hängt der Versicherungsstatus davon ab, wie viel Geld Sie noch verdienen. Verdienen Sie mehr als 556,01 Euro pro Monat, sind Sie in der Regel automatisch pflichtversichert in Kranken-, Pflege- und Rentenkasse und müssen sich um nichts kümmern. Verdienen Sie jedoch weniger als 556,01 Euro pro Monat, können Sie sich, wenn möglich, über die gesetzliche Familienversicherung des Partners mitversichern lassen. Dafür ist in der Regel nur ein Anruf bei der Krankenkasse des Partners nötig. Sind Sie alleinstehend oder Partner:in von Privatversicherten müssen Sie sich hingegen während der Pflege-und Familienpflegezeit freiwillig versichern. Alle nötigen Unterlagen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.

Sollten Sie sich nicht über den Partner absichern, sondern sich freiwillig versichern müssen, können Sie Zuschüsse erhalten. Diese müssen Sie bei der Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen beantragen. Das ist für gesetzlich und privat Versicherte möglich.

Unabhängig vom Verdienst sind Sie als pflegender Angehöriger, der eine Pflegezeit in Anspruch nimmt, automatisch gesetzlich unfallversichert. Die Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen muss Sie bei der zuständigen Unfallkasse anmelden und Beiträge zahlen.

Damit sich die Zeiten der Pflege nicht negativ auf Ihre Rentenhöhe auswirken, können Sie Extra-Rentenpunkte sammeln. Damit Ihnen keine Ansprüche entgehen, informieren Sie sich bei der Pflegekasse Ihres Angehörigen, welche Unterlagen Sie einreichen müssen, um zusätzliche Rentenpunkte zu erhalten.

Quelle: So vereinbaren Sie Pflege und Beruf | Verbraucherzentrale.de

https://www.concares.de/wp-content/uploads/2024/12/logo.svg 0 0 MKraemer https://www.concares.de/wp-content/uploads/2024/12/logo.svg MKraemer2025-02-03 09:46:372025-02-03 09:46:37So vereinbaren Sie Pflege und Beruf

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