Checkliste für die Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz und nach dem Familienpflegezeitgesetz
Übersicht über die Freistellungen:
- vollständige oder teilweise Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz
o für die Pflege in häuslicher Umgebung von nahen Angehörigen (bis zu 6 Monate)
o für die auch außerhäusliche Betreuung von minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen (bis zu 6 Monate)
o für die Begleitung in der letzten Lebensphase (bis zu 3 Monate)
- teilweise Freistellung nach dem Familienpflegezeitgesetz bei einer wöchentlichen Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden
o für die Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung (bis zu 24 Monate)
o für die auch außerhäusliche Betreuung von minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen (bis zu 24 Monate)
1. Geltendmachung des Anspruchs durch Beschäftigte, d.h.
• Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
• die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten
• Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen sind.
2. Rechtsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber
• bei Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz: mindestens 16 Beschäftigte
• bei Freistellungen nach dem Familienpflegezeitgesetz: mindestens 26 Beschäftigte aus schließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten
3. a Grundsatz: häusliche Pflege naher Angehöriger
- Häusliche Pflege
o keine stationäre Einrichtung, aber:
o minderjährige pflegebedürftige nahe Angehörige können auch in außerhäuslicher Umgebung betreut werden
o Die Begleitung der letzten Lebensphase setzt keine häusliche Pflege voraus, viel mehr kommt hier auch eine Begleitung im Hospiz in Betracht.
- Zu den nahen Angehörigen zählen:
o Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,
o Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschafts ähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,
o Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehe gatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.
3. b Grundsatz: Pflegebedürftigkeit der nahen Angehörigen
• Grundsätzlich mindestens Pflegegrad 1, aber
• Kein Erfordernis der Pflegebedürftigkeit bei der Begleitung in der letzten Lebensphase
4. Dauer der Freistellungen
• Höchstdauer Pflegezeit: 6 Monate
• vollständige oder teilweise Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz für die Betreuung von minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen: 6 Monate
• vollständige oder teilweise Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz für die Begleitung in der letzten Lebensphase: 3 Monate
• Höchstdauer Familienpflegezeit: 24 Monate
• Teilweise Freistellung nach dem Familienpflegezeitgesetz für die Betreuung (auch außerhäuslich) von minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen: 24 Monate
• Gesamtdauer aller Freistellungen je pflegebedürftigem nahen Angehörigen: 24 Monate
5. Ankündigung der Freistellung und Fristen
- Pflegezeitgesetz:
o Pflegezeit: 10 Arbeitstage
o Freistellung für die Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger: 10 Arbeitstage
o Freistellung für die Begleitung in der letzten Lebensphase: 10 Arbeitstage
o Übergang von der Pflegezeit in die Familienpflegzeit: drei Monate vor Beginn - Familienpflegezeitgesetz:
o Familienpflegezeit: 8 Wochen
o Freistellung für die Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger: 8 Wochen
o Übergang von der Familienpflegezeit in die Pflegezeit: 8 Wochen - Ankündigung muss schriftlich erfolgen (auf der Internetseite www.wege-zur-pflege.de stehen Ankündigungsformulare zur Verfügung)
- Bei einer teilweisen Freistellung ist über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zu treffen.
6. Kündigungsschutz
• ab der Ankündigung der Pflegezeit/Familienpflegezeit, aber frühestens 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn bis zur Beendigung der Freistellung.
7. Beantragung des Darlehens
Das zinslose Darlehen kann vom Arbeitnehmer direkt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt werden. Für die Beantragung sind folgende
Unterlagen erforderlich:
• Antrag auf Bewilligung eines zinslosen Darlehens
• Entgeltbescheinigung des Arbeitgebers mit Angabe der arbeitsvertraglichen Wochenstunden der letzten zwölf Monate vor Beginn der Freistellung
• Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit der/des nahen Angehörigen der/des pflegenden Beschäftigten nach § 3 Absatz 2 Pflegezeitgesetz bzw. § 2a Absatz 4 Familienpflegezeitgesetz oder ärztliches Zeugnis nach § 3 Absatz 6 Pflegezeitgesetz
• in den Fällen einer vollständigen Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Freistellung
• in den Fällen einer teilweisen Freistellung die hierüber getroffene schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und der oder dem Beschäftigten
Die Formulare und Merkblätter können auf der Internetseite www.wege-zur-pflege.de heruntergeladen werden.
Quelle: Checkliste Freistellungen nach dem Pflege- und Familienpflegezeitgesetz