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Blog - Aktuelle Neuigkeiten

Entlastung und Hilfe für pflegende Angehörige

3. Februar 2025
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  • Studien

    • WIdOmonitor: Pflegende Angehörige wenden im Schnitt 49 Stunden pro Woche für häusliche Pflege auf – mit Folgen für die Erwerbsarbeit
    • Wie schaffen wir den Spagat zwischen Pflege und Erwerbsarbeit?
    • Diskriminierungserfahrungen von fürsorgenden Erwerbs- tätigen im Kontext von Schwangerschaft, Elternzeit und Pflege von Angehörigen
    • Ergebnisse aus der Vermächtnisstudie 2023
  • Themen rund um Pflege

    • Vereinbarkeit

      • Vereinbarkeit von Beruf und Pflege ermöglichen
      • Leitfaden für das Gespräch zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf mit der*m Arbeitgeber*in
      • Handlungsleitfaden Vereinbarkeit von Beruf und Pflege
      • Leitfaden: Die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf
      • Pflegende Angehörige in Deutschland: Vereinbarkeit von Pflege und Erwerbstätigkeit“
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      • Mit Home-Office-Modellen Familie, Pflege und Beruf gut vereinbaren
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    • Best Practice

      • zehn Extra-Tage für Pflege Angehöriger
      • Passgenaue flexible Arbeitszeitmodelle für jeden Bedarf – „Familienphase“
    • Leitfäden und Literatur

      • Pflegende Beschäftigte brauchen Unterstützung
      • Weiterführende Infos: Organisation von Pflege und Beratung
      • Barrierefrei Leben
      • Gesundheit & Pflege – Eine Seite der Verbraucherzentrale
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      • Was tun nach der Demenz-Diagnose?
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Zuletzt aktualisiert am3. Februar 2025
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Mit der Pflege eines hilfebedürftigen Menschen ändert sich häufig auch das Leben der Pflegenden komplett. Viele Dinge sind zu erledigen und zu bedenken. Erfahren Sie hier, in welchen Situationen Sie Hilfestellung und Entlastung erhalten können.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Pflegende Angehörige stehen vor vielen Herausforderungen. Deshalb ist es wichtig, sich Hilfe zu holen.
  • Es gibt verschiedene Möglichkeiten der Entlastung, die teilweise auch von der Pflegekasse finanziert werden können.
  • Die Verbraucherzentrale stellt verschiedene Belastungssituation und zugehörige Lösungen vor.

Hilfe in der Hauswirtschaft

Unter Hilfe bei der Hauswirtschaft können folgende Hilfestellungen für Pflegebedürftige fallen:

  • Reinigung der Wohnung
  • Wäschepflege
  • Einkaufen
  • Kochen

Diese Aufgaben können sich Angehörige und befreundete Personen entweder aufteilen – oder aber die Hilfestellung erfolgt gegen Bezahlung, wenn eine Person dafür eingestellt wird. Das geht beispielsweise über einen Minijob. Auch eine professionelle Reinigungsfirma kann beauftragt werden. Zur Finanzierung kann in den Pflegegraden 2-5 das Pflegegeld genutzt werden.

Auch Dienste aus dem Bereich der Pflege können im Haushalt helfen: Ambulante Pflegedienste oder ambulante Betreuungsdienste können Dienstleistungen in den Pflegegraden 2-5 mit der Pflegekasse über den Sachleistungsbetrag abrechnen. In allen Pflegegraden kann der Entlastungsbetrag verwendet werden, um ambulante Pflegedienste oder ambulante Betreuungsdienste zu nutzen.

Zur Unterstützung im Haushalt können auch Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden. Diese Anbieter benötigen eine Anerkennung nach dem jeweiligen Landesrecht. Zur Finanzierung kann der Entlastungsbetrag eingesetzt werden. Zusätzlich kann der Pflegesachleistungsbetrag zu 40 Prozent genutzt werden.

Welche Dienste in Ihrer Region zur Verfügung stehen, erfahren Sie von der Pflegekasse oder den Pflegestützpunkten. In bestimmten Fällen ist es auch möglich, dass die Krankenkasse die Kosten einer Haushaltshilfe übernimmt.

Hilfe in der Behandlungspflege

Benötigt eine Person Unterstützung zum Beispiel bei

  • der Medikamenteneinnahme,
  • dem Anlegen von Hilfsmitteln wie Kompressionsstrümpfen,
  • der Wundversorgung
  • dem Blutzuckermessen
  • oder dem Setzen von Insulinspritzen,

kann ein ambulanter Pflegedienst diese Aufgaben übernehmen.

Die Krankenkasse kann die Kosten tragen. Voraussetzung ist, dass eine ärztliche Verordnung vorliegt und dass die Leistung von der Krankenkasse bewilligt wurde. Allerdings trägt die Krankenkasse nur dann die Kosten, wenn eine im Haushalt der oder des Kranken lebende Person die Aufgaben nicht übernehmen kann.

Unterstützung bei Betreuung und Beschäftigung

Spazierengehen oder einen kleinen Ausflug unternehmen, vorlesen, spielen oder Pflegebedürftige beaufsichtigen sind Beispiele für Maßnahmen der Betreuung. Es gibt einige Möglichkeiten, wie die Betreuung einer pflegebedürftigen Person auf mehrere Schultern verteilt werden kann.

Je nach Wohnort gibt es Organisationen, die ehrenamtlich bei der Betreuung helfen. Das können z. B. Nachbarschaftshilfen oder Kirchen, die Besuchsdienste organisieren, sein. Hierzu ist es sinnvoll, in der örtlichen Gemeinde nachzufragen. Auch unter Angehörigen kann diese Aufgabe aufgeteilt werden. Alternativ kann die Hilfestellung gegen Bezahlung erfolgen, wenn eine Person hierfür eingestellt wird, beispielsweise über einen Minijob. Hierfür kann das Pflegegeld eingesetzt werden.

Professionelle Hilfe kann über einen ambulanten Pflegedienst oder einen ambulanten Betreuungsdienst erfolgen. In den Pflegegraden 2-5 können hierfür Pflegesachleistungen und der Entlastungsbetrag eingesetzt werden. Im Pflegegrad 1 kann ausschließlich der Entlastungsbetrag verwendet werden.

Schließlich können zur Betreuung auch Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt werden. Die Anbieter dieser Dienste benötigen eine Anerkennung nach dem jeweiligen Landesrecht. Zur Finanzierung kann der Entlastungsbetrag eingesetzt werden. Zusätzlich kann in den Pflegegraden 2-5 der Pflegesachleistungsbetrag zu 40 Prozent genutzt werden.

Außerdem besteht die Möglichkeit, eine Tagespflegeeinrichtung zu besuchen. In den Pflegegraden 2-5 kann sich die Pflegekasse an den Kosten beteiligen.

Welche Dienste in Ihrer Region zur Verfügung stehen, erfahren Sie von der Pflegekasse oder den Pflegestützpunkten. Privat Versicherte erhalten Unterstützung durch die Compass Pflegeberatung.

Hilfe bei der Körperpflege, dem Essen und Trinken (Grundpflege)

Die Hilfe bei der Körperpflege kann folgende Hilfestellungen beinhalten:

  • Hilfe beim Duschen
  • Hilfe beim Baden und Waschen
  • Hilfe beim Ankleiden
  • Hilfe bei Toilettengängen
  • Hilfe bei Essen und Trinken

Diese Hilfestellung kann dauerhaft von Familie, befreundeten Personen oder Nachbarn kostenlos erbracht werden. Oder die Hilfestellung erfolgt gegen Bezahlung, wenn eine Person hierfür eingestellt wird, beispielsweise über einen Minijob. Hierfür kann das Pflegegeld eingesetzt werden.

Professionelle Hilfe kann über einen ambulanten Pflegedienst erfolgen. In den Pflegegraden 2-5 können hierfür Pflegesachleistungen und der Entlastungsbetrag eingesetzt werden, im Pflegegrad 1 kann ausschließlich der Entlastungsbetrag verwendet werden.

Benötigt eine Person nur zeitweise Hilfestellung, etwa nach einem Unfall, kann die Krankenkasse die Kosten übernehmen. Voraussetzungen sind unter anderem, dass eine ärztliche Verordnung vorliegt und die Leistung von der Krankenkasse bewilligt wurde.

Übernahme von Fahrten

Für Fahrten zu Arztpraxen oder Krankenhäusern besteht die Möglichkeit, dass die Krankenkasse die Fahrtkosten trägt. Dazu muss in der Regel eine Verordnung vorliegen, die Ärztinnen und Ärzte nur ausstellen dürfen, wenn die Fahrt medizinisch notwendig ist.

Fahrten zu ambulanten Behandlungen werden nur in bestimmten Fällen übernommen. Beispielsweise bei Strahlen- oder Chemotherapie, bei Menschen mit starker Einschränkung der Mobilität oder hohen Pflegegraden.

Fahrten in die Kurzzeitpflege können für pflegebedürftigen Menschen über den Entlastungsbetrag von der Pflegekasse erstattet werden.

Wird eine pflegebedürftige Person mit Pflegegrad 2-5 in die Tagespflege gefahren, ist die Organisation der Fahrten Aufgabe der Tagespflegeeinrichtung. Die Kosten des Transports von der Wohnung zur Einrichtung und zurück sind in den Pflegekosten für die Tagespflege enthalten. Sie werden von der Pflegekasse im Rahmen der Leistungen der Tagespflege getragen. Nur in Ausnahmefällen sollen die Pflegebedürftigen zusätzlich an den Fahrtkosten beteiligt werden.

Für Personen mit einem Pflegegrad bieten ambulante Pflegedienste, ambulante Betreuungsdienste oder Angebote zur Unterstützung im Alltag teilweise einfache Fahrten an. Das können Fahrten zum Einkaufen oder zu Arztbesuchen, zu Familie und befreundeten Personen sein. Je nach Angebot und Pflegegrad können dafür die Pflegesachleistungen, der Entlastungsbetrag oder unter Umständen die Leistungen der Verhinderungspflege verwendet werden.

Auszeiten von der Pflege nutzen

Es kann vorkommen, dass die Pflegeperson, die normalerweise die Pflege durchführt, ausfällt. Weil sie beispielsweise selbst erkrankt ist, beruflich verreisen muss, Urlaub macht oder aus anderen Gründen verhindert ist.

Bei pflegebedürftigen Personen in den Pflegegraden 2-5 stehen für diese Situationen 2 Leistungen zur Verfügung:

  1. Kurzzeitpflege
  2. Verhinderungspflege.

Bei einer Kurzzeitpflege zieht die pflegebedürftige Person zeitweise in eine Kurzzeitpflegeeinrichtung ein und wird dort gepflegt. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für Pflege und Betreuung für maximal 8 Wochen und bis zu 1.854 Euro im Jahr.

Soll die Pflege im Zuhause der pflegebedürftigen Person erfolgen, kann die Verhinderungspflege genutzt werden. Dabei können andere Familienmitglieder, andere Personen oder Dienste die Pflege und Betreuung übernehmen. Die Pflegekasse übernimmt nachgewiesene Kosten der Verhinderungspflege (Ersatzpflege) für maximal 6 Wochen pro Jahr. Sie zahlt dafür maximal 1.685 Euro je Kalenderjahr.

Für die Höhe der Leistungen ist entscheidend, wer die Pflege übernimmt. Wenn die Ersatzpflege von Personen übernommen wird, die mit der pflegebedürftigen Person in häuslicher Gemeinschaft wohnen oder bis zum 2. Grad mit ihm verwandt oder verschwägert sind, gibt es weniger Geld.

Voraussetzung für die Leistung ist, dass die verhinderte Pflegeperson vor der erstmaligen Verhinderung die pflegebedürftige Person mindestens 6 Monate gepflegt hat, bevor sie erstmalig ausfällt.

Die Leistungen der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege können kombiniert und dadurch erhöht werden.

Besondere Regelungen für Kinder und junge Erwachsene

Für pflegebedürftige Kinder und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mit den Pflegegraden 4 und 5 gilt:

Der Anspruch auf Verhinderungspflege wird von 6 Wochen auf 8 Wochen verlängert und die Voraussetzung, dass die Pflegeperson das pflegebedürftige Kind vor der erstmaligen Verhinderung 6 Monate gepflegt haben muss (Vorpflegezeit), entfällt. Außerdem können die Leistungen der Kurzzeitpflege vollständig in Leistungen der Verhinderungspflege umgewandelt werden. Eine Erhöhung der Leistungen ist dabei allerdings zunächst nicht vorgesehen.

Einige Kranken- und Pflegekassen finanzieren pflegenden Angehörigen spezielle Kuraufenthalte, bei denen Pflegebedürftige oder behinderte Kinder mitreisen dürfen. Die Krankenkassen müssen bei der Bewilligung von Kuren und Vorsorgeleistungen die besonderen Belastungen pflegender Angehöriger berücksichtigen.

Änderung zum 1. Juli 2025: Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

Die Leistungen der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege werden zu einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst. Er beträgt maximal 3.539 Euro je Kalenderjahr und kann flexibel für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege genutzt werden.

Unter bestimmen Voraussetzung besteht ein Anspruch gegenüber Kranken- oder Pflegekasse auf Mitaufnahme einer pflegebedürftigen Person, wenn eine Pflegeperson Reha- oder Vorsorge-Maßnahmen in einer Einrichtung in Anspruch nehmen muss

Kostengünstige Urlaubsangebote bieten Wohlfahrtsverbände, spezialisierte Reiseanbieter oder Organisationen der Behindertenhilfe.

Pflege und Beruf vereinen

Oft ist es herausfordernd, die Pflege eines nahen Angehörigen und gleichzeitig die eigene Berufstätigkeit zu stemmen. Insbesondere dann, wenn eine akut aufgetretene Pflegesituation neu organisiert werden muss. Beispielsweise wenn Angehörige nach einem Schlaganfall plötzlich pflegebedürftig sind.

Hier hat ein pflegender Angehöriger die Möglichkeit, sich für maximal 10Arbeitstage von der Arbeit freistellen zu lassen. Diese Situation wird als kurzzeitige Arbeitsverhinderung bezeichnet.

Außerhalb einer Akutsituation können Arbeitnehmer:innen bis zu 6 Monate vollständig oder teilweise aus dem Job aussteigen, um einen pflegebedürftigen Angehörigen zu Hause zu pflegen. Das nennt sich Pflegezeit.

Reicht das nicht aus, können Sie bis zu 2 Jahre teilweise aus dem Job aussteigen, um einen pflegebedürftigen Angehörigen zu Hause zu pflegen. Das ist die Familienpflegezeit. Während der Familienpflegezeit müssen Sie weiterhin mindestens 15 Stunden in der Woche arbeiten.

Pflege organisieren und verarbeiten – Pflegeberatung, Pflegekurse und Selbsthilfegruppen

Häufig fühlen sich pflegende Angehörige alleine gelassen. Sowohl mit praktischen Fragen der Pflege als auch mit den rechtlichen Problemen, die eine Pflegebedürftigkeit mit sich bringt. Zum Beispiel bei diesen Aufgaben:

  • Beantragen von Leistungen
  • Schriftwechsel mit der Pflegekasse
  • Verfahren zur Feststellung des Pflegegrades
  • Verträgen und Abrechnungen von Leistungserbringern

Es ist sinnvoll sich Hilfe zu holen und Angebote zur Beratung und Schulung zu nutzen.

Sobald Sie einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung gestellt haben, – und auch, wenn Sie diese Leistungen schon nutzen, haben Sie das Recht auf kostenlose, umfassende und unabhängige Pflegeberatung.

Die Beratung kann von der Pflegekasse oder einer unabhängigen Beratungsstelle, zum Beispiel einem Pflegestützpunkt, durchgeführt werden. Sie ist kostenlos und freiwillig.

Rechtliche Beratung rund um das Thema Pflegebedürftigkeit bieten auch einige Verbraucherzentralen an.

Die Pflegekassen sind verpflichtet, Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen anzubieten. Hier erfahren Sie in kleinen Gruppen, wie Sie beispielsweise mit körperlichen und seelischen Belastungen der Pflege umgehen können. Darüber hinaus können Sie auch eine individuelle häusliche Schulung erhalten.

Angehörigenkreise, Behindertenorganisationen und Selbsthilfegruppen bieten einen Ort für intensive Gespräche oder einen Erfahrungsaustausch. Adressen von Gruppen in Ihrer Nähe erfahren Sie zum Beispiel über www.nakos.de oder www.deutsche-alzheimer.de.

In vielen Städten bieten Beratungsstellen, Wohlfahrtsverbände oder Pflegedienste Gesprächskreise an, in den sich pflegende Angehörige austauschen können.

 

Quelle: Entlastung und Hilfe für pflegende Angehörige | Verbraucherzentrale.de

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Unser Antrieb ist der Glaube, die Zukunft sozial nachhaltiger und gleichberechtigter gestalten zu können.

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